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öffentlich


Genehmigung einer außerplanmäßigen Auszahlung der Stadtwerke Braunfels


Gremium:
Haupt- und Finanzausschuss
Typ:

Status:
öffentlich
Fachbereich:
FB III - Bau, Planung und Immobilien
Nummer:
STVV-1621-2396
Sachbearbeiter(in):
Jochen Datz

Sachvortrag:

In Braunfels-Neukirchen ist es auf dem Grundstück "Talstraße 19" geplant ein Wohnhaus zu errichten. Im Rahmen der Voruntersuchung wurde festgestellt, dass über das Grundstück ein nicht dinglich gesicherter Abwasserhauptsammler verläuft. Ebenso verlaufen über das Grundstück Wasserleitungen.

Die Bauherrschaft hat mitgeteilt, dass der Errichtung seines Neubaus diese Abwasserhaupt- und Wasserleitungen entgegenstehen und die Stadtwerke Braunfels darum gebeten die Leitung zu verlegen, damit das Neubauvorhaben realisiert werden kann.

Im Wirtschaftsplan 2020 stehen für diese Maßnahme keine Mittel zur Verfügung. Aufgrund der Tatsache, dass die Leitung aber nicht dinglich gesichert ist kann der Eigentümer die zwangsweise Verlegung der Leitung verlangen. Die Stadtwerke Braunfels haben nach einer Lösung für diese Problematik gesucht und kommen zu dem Ergebnis, dass diese Leitungen zwingend und zeitnah zu verlegen sind.

Bedingt durch die Tatsache, dass diese Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan veranschlagt werden konnte wird es notwendig nach Deckungsmitteln für das Vorhaben zu suchen.

Eine flexible Deckung über die §§ 18 ff. GemHVO scheidet aus, da sich diese nur zu Deckung von bereits veranschlagten Maßnahmen eignen. Um eine solche handelt es sich vorliegend aber gerade nicht.

Demnach wäre zu untersuchen, ob eine Pflichtnachtragssatzung gem. § 98 HGO zu erlassen wäre. Dies wäre immer dann der Fall, wenn gem. § 98 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 HGO Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen geleistet werden sollen. Der Pflichtnachtrag ist jedoch in denjenigen Fällen entbehrlich, in denen gem. § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO für Baumaßnahmen lediglich unerhebliche Auszahlungen zu leisten sind.

Der Begriff der "unerheblichen Auszahlung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den es auszulegen gilt. Es existiert grundsätzlich die Möglichkeit die Begriffe über die Satzung des Wirtschaftsplans legal zu definieren. Dies wurde jedoch für diesen bestimmten Fall nicht vorgenommen. Im Wirtschaftsplan wurde lediglich die Wertgrenze für § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO definiert. In analoger Anwendung dieser Definition wäre es im vorliegenden Fall so, dass 15 % der Auszahlungen des Finanzhaushaltes als unerheblich gelten. Die Auszahlungen wurden auf 1.432.000 € festgesetzt. 15 % von dieser Summe wären 214.800 €. Die den Stadtwerken Braunfels vorliegende Kostenberechnung für die Maßnahme beläuft sich auf ca. 210.000 € und würde somit unter der Erheblichkeitsgrenze liegen.

Das bedeutet, dass die Stadt Braunfels nicht zu einem Pflichtnachtrag verpflichtet wird. Es eröffnet sich somit vielmehr die Möglichkeit eine außerplanmäßige Auszahlung vorzunehmen. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 100 HGO. Demnach sind außerplanmäßige Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Auszahlungen entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft.

Die Aufwendungen bzw. Auszahlungen müssen also zunächst unvorhergesehen und unabweisbar sein. War zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung bereits bekannt, dass eine Aufwendung bzw. Auszahlung im Laufe des Haushaltsjahres zu leisten sein wird, und wurde dafür trotzdem kein Ansatz im Haushaltsplan vorgesehen, ist diese Überschreitung nach § 100 HGO nicht zulässig.

Unabweisbarkeit bedeutet, dass die Aufwendung bzw. Auszahlung für die Weiterführung einer kommunalen Aufgabe erforderlich ist.

Da sich die Erkenntnis über das Bauvorhaben und die Notwendigkeit zur Verlegung erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres ergeben hat, ist das Tatbestandsmerkmal der Unvorhersehbarkeit erfüllt.

Eine Auszahlung ist als unabweisbar anzusehen, wenn es nicht möglich ist, sie bis zur Bekanntmachung einer Nachtragssatzung für das laufende Wirtschaftsjahr oder bis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das folgende Wirtschaftsjahr aufzuschieben, ohne dass sich für die Gemeinde schwerwiegende Nachteile ergeben, z. B. in wirtschaftlicher Hinsicht oder aus der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtungen. Nach Nr. 4 Satz 3 Hw. zu § 100 HGO bedeutet Unabweisbarkeit, dass die Auszahlung für die Weiterführung einer kommunalen Aufgabe erforderlich ist. Dies ist vorliegend ebenfalls gegeben, denn bei der Abwasserhauptleitung und auch bei der vorhandenen Wasserleitung handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung, deren Betrieb und Funktionsfähigkeit gefährdet wäre, wenn das Neubauvorhaben durchgeführt wird ohne dass die Leitung verlegt wird. Bis zum nächsten Wirtschaftsjahr kann mit der Ausführung nicht abgewartet werden, insbesondere da das Neubauvorhaben schnell realisiert werden soll.

Weiterhin müsste die Deckung gewährleistet sein. Deckung bedeutet, dass Mehreinzahlungen oder Minderauszahlungen in Höhe der zu leistenden außerplanmäßigen Auszahlung bereitstehen müssen. Minderauszahlungen liegen dann vor, wenn und soweit bei einer Haushaltsposition die tatsächlich gebuchten Beträge den Haushaltsansatz unterschreiten. Eine Minderauszahlung kann nur dann zur Gewährleistung der Deckung in Betracht kommen, wenn eindeutig feststeht, dass diese auch bis zum Jahresende tatsächlich eintritt.

Die Deckung für die Verlegung der Abwasserhauptleitung wird über die Minderauszahlungen in der Maßnahme 53.8.01 - 049 "EKVO Abschnitt 2020" gewährleistet. Das Ausschreibungsergebnis hat ergeben, dass hier lediglich 284.000 € von 400.000 € benötigt werden. Es stehen also noch 113.000 € zur Verfügung. Hinzu kommen weitere 5.000 € aus Einsparungen des Vorjahres. Der geplante Kanalneubau inkl. der anteiligen Ing. Leistung beläuft sich auf ca. 115.000 € und kann so gedeckt werden.

Die Deckung der Kosten für die Verlegung der Wasserleitung i. H. v. ca. 100.000 (Kosten der Baumaßnahme inkl. Ing.Kosten) werden durch die Einsparungen aus der Maßnahme 53.3.01 - 093 "Leitungsverlegung Kreisverkehr Obermühle" generiert, da diesem im Jahr 2020 nicht mehr zu rechnen ist. Sollte er doch vorgenommen werden, so belaufen sich die Kosten nach aktueller Aussage von HessenMobil auf ca. 70.000 €.

Der zwingenderweise zu berücksichtigende Haushaltsausgleich wird durch die außerplanmäßige Auszahlung also nicht gefährdet.

Die Stadtverordnetenversammlung hat dem Magistrat über die Regelung in VII. der Satzung des Wirtschaftsplans die Möglichkeit eröffnet bis zu einem Betrag von 50.000 € eigenständig über eine außerplanmäßige Auszahlung zu entscheiden. Dieser Betrag wird jedoch überschritten, sodass die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen ist.
 

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss leitet die Vorlage mit folgendem Beschlussvorschlag an die Stadtverordnetenversammlung weiter:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die außerplanmäßige Auszahlung für die Verlegung der Abwasserhauptleitung- und Wasserleitung in Braunfels-Neukirchen i. H. v. ca. 218.000 € aus den einzusparenden Auszahlungen von 118.000 € aus dem Produkt 53.8.01 und 100.000 € aus dem Produkt 53.3.01.

Abstimmung:
Ja-Stimmen:
7
 
Nein-Stimmen:
-
 
Enthaltungen:
-
 
Nicht anwesend (gem. § 25 HGO):
-

     


Beratungsfolge

Datum
Zur Kenntnis genommen
Genehmigt
Abgelehnt
Zurück-gestellt
Zurück-gezogen

 
 
 
 
 
 




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