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öffentlich


3. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Braunfels


Gremium:
Haupt- und Finanzausschuss
Typ:

Status:
öffentlich
Fachbereich:
FB III - Bau, Planung und Immobilien
Nummer:
STVV-1621-2418
Sachbearbeiter(in):
Christian Eckhardt

Sachvortrag:

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat nunmehr eine seit langem erwartete gemeinsame abgestimmte Erklärung über die datenschutzrechtlichen Aspekte bei der Nutzung von Funkwasserzählern online gestellt. Die gemeinsame Erklärung wird getragen von dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI), dem Landesverband der Energie- und Wasserwirtschaft Hessen/Rheinland Pfalz e. V., dem Verband kommunale Unternehmen e. V. - Landesgruppe Hessen, dem Hessischen Städtetag und dem Hessischen Städte- und Gemeindebund.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Funkwasserzähler seitens der Versorger unter datenschutzrechtlichen Aspekten eingebaut werden dürfen, wenn die in der Erklärung genauer erläuterten Voraussetzungen eingehalten werden.

Die Erklärung ist in Anlage beigefügt. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit die Wasserversorgungssatzung in Bezug auf die Regelungen von Funkwasserzählern anzupassen.

Insbesondere ist auf die Datenschutz-Informationspflicht hinzuweisen, die in der Erklärung unter Punkt 9.b erläutert wird. Entscheidet sich die Gemeinde, die herkömmlichen Wasserzähler gegen die datenintensiveren Funkwasserzähler auszutauschen, muss sie vor dem Einbau die Betroffenen informieren. Die Betroffenen sind die jeweiligen Wasserverbraucher und somit die tatsächlichen Bewohner des versorgten Objekts. Dies ist nicht immer der Grundstückseigentümer, der im der Satzung als Gebührenpflichtiger normiert ist. Daher ist es notwendig, dass der Grundstückseigentümer die Datenschutzinformationen an die Bewohner seines Grundstücks weitergibt. Aus diesem Grund muss die Wasserversorgungssatzung überarbeitet und unter § 10 a eine entsprechende Informationsweitergabepflicht des Grundstückseigentümers an die jeweiligen Wasserverbraucher eingefügt werden.

Die Datenschutzinformation wird zukünftig auch mit jedem Gebührenbescheid an die Eigentümer übermittelt. In den Gebührenbescheid wird dann die Pflicht zur Weitergabe der Informationen an die im Versorgungsobjekt wohnenden Personen aufgenommen. Damit wird auch die bisher noch nicht erfolgte Informationspflicht der bereits auf Funkwasserzähler umgestellten Objekte geheilt.

Ferner erhalten Neukunden zukünftig eine entsprechende Datenschutzinformation mit dem Genehmigungsbescheid zum Neuanschluss an das Versorgungsnetz.

Die Datenschutzerklärung wird derzeit von der Verwaltung unter zu Hilfenahme des Herstellers und des externen Datenschutzbeauftragten der Stadt Braunfels erstellt und soll erstmalig mit den Gebührenbescheiden im Januar des kommenden Jahres verschickt werden.

Der durch die 1. Änderungssatzung im Dezember 2018 geänderte § 11 "Ablesen/Auslesen" ist nunmehr erneut zu ändern. Die Änderung wurde im Dezember 2018 auf Empfehlung des HGSB vorgenommen und bezog sich auf die damals noch unklare Sach- und Rechtslage im Umgang mit Funkwasserzählern. Die genauen Fälle, in denen ausgelesen werden darf und in welcher Routine dies erfolgen kann, muss nunmehr kein Bestandteil der Satzung sein, sondern wird in der Datenschutzinformation verarbeitet.

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss leitet die Vorlage mit folgendem Beschlussvorschlag an die Stadtverordnetenversammlung weiter:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die im Entwurf vorgelegte "3. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Braunfels".

Der Magistrat wird damit beauftragt die Satzung auszufertigen, damit diese Rechtskraft erlangen kann.

Abstimmung:
Ja-Stimmen:
8
 
Nein-Stimmen:
-
 
Enthaltungen:
-
 
Nicht anwesend (gem. § 25 HGO):
-

     


Beratungsfolge

Datum
Zur Kenntnis genommen
Genehmigt
Abgelehnt
Zurück-gestellt
Zurück-gezogen

 
 
 
 
 
 




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