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öffentlich


2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Braunfels


Gremium:
Haupt- und Finanzausschuss
Typ:

Status:
öffentlich
Fachbereich:
FB III - Bau, Planung und Immobilien
Nummer:
STVV-1621-2419
Sachbearbeiter(in):
Christian Eckhardt

Sachvortrag:

Die Stadt Braunfels wird (insbesondere im Bereich der Wintersburg, aber auch auf anderen Grundstücken im gesamten Stadtgebiet) zunehmend mit der Problematik konfrontiert, dass unsere Abwasserhauptleitungen über private Grundstücke verlaufen.

Damit einher geht die Fragestellung, wie sich durch diese Tatsache die Definition der Hausanschlussleitungen in der Entwässerungssatzung verändert.

In Satzungsmuster des HSGB wird folgende Formulierung für eine Hausanschlussleitung verwendet:

"Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke"

Diese Definition geht vom Regelfall aus, dass sich die Abwasserhauptleitung (Sammelleitung) in der öffentlichen Straße befindet und der Abwasserhausanschluss von dort abzweigt und dann an der Grundstücksgrenze endet.

Nun stößt diese Definition in Fällen an ihre Grenze, in denen die Abwasserhauptleitung bereits über Privatgrundstücke verläuft. In diesem Fall stößt der zu setzende Abzweig von der Hauptleitung (Sattelstück) bereits unverzüglich an die Grundstücksgrenze, sodass nach dieser Konstellation überhaupt gar keine Hausanschlussleitung vorhanden ist.

Dies ist jedoch nicht im Sinne der Stadt Braunfels, denn dann könnte der Grundstückseigentümer sich direkt an die Hauptleitung der Stadt Braunfels anschließen, was man als Satzungsgeber durch die Definition von Hausanschlussleitungen, die im alleinigen Zuständigkeitsbereich der Kommune liegen, verhindern möchte.

Die Definition der Hausanschlussleitung soll aus diesem Grunde wie folgt erweitert werden:

"Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke.
 
Abweichend hiervon definiert sich die Anschlussleitung in Fällen, in denen die öffentliche Sammelleitung über ein privates Grundstück läuft wie folgt:
 
Unter einer Anschlussleitung wird dann lediglich das Sattelstück und der erste Meter der dann folgenden Leitung verstanden."


Das Vorgehen ist mit dem HSGB abgesprochen. Es besteht zwar keine Rechtsprechung bzw. Kommentierung zu dieser Fragestellung. Der HSGB schätzt das geplante Vorgehen jedoch als zulässig und zur Vermeidung von Problematiken auch als sinnvoll ein.
 

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss leitet die Vorlage mit folgendem Beschlussvorschlag an die Stadtverordnetenversammlung weiter:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die im Entwurf vorgelegte "2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Braunfels".

Der Magistrat wird damit beauftragt die Satzung auszufertigen, damit diese Rechtskraft erlangen kann.

Abstimmung:
Ja-Stimmen:
8
 
Nein-Stimmen:
-
 
Enthaltungen:
-
 
Nicht anwesend (gem. § 25 HGO):
-

     


Beratungsfolge

Datum
Zur Kenntnis genommen
Genehmigt
Abgelehnt
Zurück-gestellt
Zurück-gezogen

 
 
 
 
 
 




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