Gremium: | Haupt- und Finanzausschuss |
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Fachdienst: | FD 3.2 Stadtplanung und Naturschutz |
Ersteller/in: | |
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Mit Schreiben vom 24.06.2020 wurden die Behörden gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt und wurde die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB durchgeführt. Die in diesem Verfahrensschritt eingegangenen Anregungen wurden in die Planung abwägend auf Grundlage eines Stadtverordnetenbeschlusses eingearbeitet.
Anschließend wurden mit dem Schreiben vom 26.11.2020 die Behörden gemäß § 4 (2) BauGB über den Zeitraum der öffentlichen Auslegung (11.01.2021 bis einschließlich 19.02.2021) informiert und gleichzeitig beteiligt.
Von der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgebracht.
Die Anregungen der Behörden müssen gemäß BauGB wieder förmlich abgewogen werden, siehe Punkt a.
Es ergeben sich keine Änderungen für die Planzeichnung. Lediglich die textlichen Festsetzungen mussten geringfügig ergänzt werden.
Wesentliche Änderungen ergeben sich daher für die Planung durch die eingegangenen Stellungnahmen nicht.
Nach erfolgter Abwägung können sofort der Satzungs- und der Gestaltungssatzungsbeschluss gefasst werden, siehe b und c.
Das Bauleitplanverfahren kann durch die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Rechtskraft gebracht werden, sobald die Flächennutzungsplan-Änderung vom Regierungspräsidium genehmigt wurde.
Der Haupt- und Finanzausschuss leitet die Vorlage mit folgendem Beschlussvorschlag an die Stadtverordnetenversammlung weiter:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt,
zu a:
den Beschlussempfehlungen auf den verkleinerten Stellungnahmen, lfd. Nr. 1 - 3, wird zugestimmt.
zu b:
1. oben genannter Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, wird unter Beachtung des unter Punkt a gefassten Beschlusses als Satzung beschlossen.
2. die zum Bebauungsplan gehörige Begründung wird gebilligt.
3. die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen mit Anregungen während der öffentlichen Auslegung abgegeben haben, werden über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.
4. der Magistrat wird beauftragt, den Bebauungsplan gem. § 10 (3) BauGB durch ortsübliche Bekanntmachung zur Rechtskraft zu bringen.
zu c:
1. die Festsetzungen nach § 91 (3) HBO i.V.m § 9 (4) BauGB werden als Orts- und Gestaltungssatzung beschlossen.
2. der Magistrat wird beauftragt, die vorstehende Satzung durch ortsübliche Bekanntmachung zur Rechtskraft zu bringen.
Ja-Stimmen: | 10 | |
Nein-Stimmen: | - | |
Enthaltungen: | - | |
Nicht anwesend: | - | (gem. § 25 Hessische Gemeindeordnung) |
Hinweise:
Beratungsfolge |
Gremium | Datum | Zur Kenntnis | Genehmigt | Abgelehnt | Zurück-gestellt | Zurück-gezogen |
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