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öffentlich


Kindergartengebührensatzung - Gebührenerlass für den Ausfall von Betreuungszeiten


Gremium:
Haupt- und Finanzausschuss
Nummer:  
STVV-L2126-2021-324
Status:
öffentlich
Typ:
beschließend
Fachdienst:
FD 1.4 Kindertagesbereuung
Ersteller/in: 
Claudia Müller-Gath


Sachvortrag:
 
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hatte am 28.01.2021, auf Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion, den Beschluss gefasst die Kindergartengebührensatzung wie folgt zu ändern:
"Die Eltern der Kinder haben für einen Ausfall der Betreuung, der Seitens des Trägers begründet oder verschuldet ist, keine Gebühren zu zahlen."

Aufgrund rechtlicher Bedenken wurde dieser Beschluss in der Magistratssitzung vom 28.06.2021 mit dem Hinweis zurückgestellt, dass eine intensive Beratung im Ausschuss für Familie, Ehrenamt und Soziales am 07. Juli durch die Fachdienstleitung Kindertagesbetreuung erfolgen soll.

Im Fachausschuss am 07. Juli wurde die rechtlichen Bedenken nochmals eingehend erläutert und dargelegt. In Konsequenz sei der Bürgermeister gem. § 63 HGO verpflichtet gegen einen etwaigen Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung zu widersprechen, da auch nach Rücksprache mit dem HSGB ein eindeutiger Verstoß gegen geltendes Recht vorliegen würde.

Folgende Stellungnahme wurde uns von Seiten des Hessischen Städte- und Gemeindebundes dargelegt:

·         Die Kita-Gebühr ist ein kleiner nicht kostendeckender Finanzierungsbeitrag der Personensorgeberechtigten, der im Rahmen einer Jahreskalkulation nach sozialen Gesichtspunkten festgelegt wird.
Ausfallzeiten wie Ferien, Fortbildungen, Streiks, Betriebsausflug, Krankheiten beeinträchtigen diese Kalkulation nicht.
·         Es besteht kein Austauschverhältnis wie beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen nach dem Motto "Ware gegen Geld"
·         Einzelne Schließungstage herauszurechnen kann nur als unverhältnismäßige Arbeitsbeschaffung für die Verwaltung gesehen werden. Dies ist auch sozialrechtlich nicht geboten. Da im Bereich der Betreuung der Kindergartenkinder ab 3 Jahre ohnehin schon 6 Stunden freigestellt werden und die Berechnung einzelner Tage nur zu kleinen Beiträgen führt, ist nicht nachvollziehbar für was diese Regelung- ungeachtet Ihrer Unbestimmtheit- gut sein soll.
Hierfür ist kein sozialpolitisch vertretbarer Grund ersichtlich.
·         Man kann keine Klausel für nicht angegebene Fälle in Satzungen regeln. Außerdem bleibt auch äußerst streitig, ob und inwieweit die Stadt die Ausfalltage begründet und verschuldet hat.
·         Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass auch Fortbildungen dem Kita-Betrieb und der Qualität in der Kinderbetreuung zu Gute kommen. Selbst bei z.B. Schimmelbildung, Wasserschäden usw. bleibt die Frage offen, wer dies zu verschulden hat.
Selbst in Zeiten, in denen wegen Fachkräftemangel Notfallpläne wegen Personalmangel aufgestellt werden (Notbetreuung), die auch zu Schließungen führen können, ist diese Regelung wegen ihrer Unbestimmtheit nicht angesagt.

Zur Zeit besteht die Regelung in der aktuellen Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindergärten der Stadt Braunfels wie folgt:

§ 3 Abs. 1 der aktuellen Satzung lautet wie folgt:

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Die Gebühr ist auch für die Ferien, bei Krankheit und sonstigem Fernbleiben des Kindes sowie bei notwendiger vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte bzw. des Kindergartens zu entrichten. Die Gebühren werden für volle Monate erhoben, auch wenn ein Kind im Laufe des Monats ausscheidet oder eintritt.

Weiterhin haben wir bezüglich der Gebühren eine Erweiterung der Gebührenregelung während der Pandemie ab Januar 2021 eingeführt die zur Erinnerung wie folgt formuliert wurde:

Nimmt ein Kind ein Betreuungsangebot in der Tageseinrichtung an einem Tag nicht in Anspruch, für den Aufgrund von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus ein Betreuungsverbot bestand oder für den eine Beschränkung der Betreuung auf Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeit geregelt ist, werden Kostenbeiträge (Kita-Gebühren) sowie Verpflegungsentgelte nach dieser Satzung für diesen Zeitraum nicht erhoben; bereits im Voraus gezahlte Kostenbeiträge (Gebühren) werden erstattet.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Betreuungsverbot aufgrund von Hygienevorschriften nur für eine verringerte tägliche Betreuungszeit in Anspruch genommen werden darf und Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus nach Satz 1 gelten. Unter diesen Voraussetzungen reduziert sich der Kostenbeitrag (Gebühr) im Verhältnis, in dem die tatsächliche Betreuungszeit zu der für das Kind vor Inkrafttreten von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus festgelegten Betreuungszeit steht.

Die Abrechnungen bzw. Rückrechnungen wurden hierzu in allen Fällen bereits durchgeführt


Beschluss:
  
Der Haupt- und Finanzausschuss leitet die Vorlage mit folgendem Beschlussvorschlag an die Stadtverordnetenversammlung weiter:

Aufgrund der rechtlichen Bedenken wird der Stadtverordnetenbeschluss vom 28.01.2021 aufgehoben.  


Abstimmung:

Ja-Stimmen:
7
Nein-Stimmen:
-
Enthaltungen:
1
Nicht anwesend:
-
(gem. § 25 Hessische Gemeindeordnung)

Hinweise:

-


Beratungsfolge
Gremium
Datum
Zur Kenntnis
Genehmigt
Abgelehnt
Zurück-gestellt
Zurück-gezogen





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