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öffentlich


Städtebaulicher Vertrag Nahversorgungszentrum Philippswiese


Gremium:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt
Typ:
beschließend
Status:
öffentlich
Fachbereich:
FB III - Bau, Planung und Immobilien
Nummer:
STVV-1621-809
Sachbearbeiter(in):
Kassener, Romina

 
Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Umwelt beschließt, der Stadtverordnetenversammlung die Vorlage gem. der Ergänzungen des Magistrats v. 20.11.2017 mit folgendem Beschlussvorschlag vorzulegen:

1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den Städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Braunfels und der CC Commercial Concepts GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönliche haftende Gesellschafterin CC Commercial Concepts Verwaltung GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Ralph Bartl, Bartholomäus-Weitz-Straße 5, 67346 Speyer und Dr. Werner Schäfer, Wacholderberg 45, 35583 Wetzlar, vom 09.11.2015, beschlossen durch die Stadtverordnetenversammlung am 16.07.2015, aufzuheben.
 
Der Magistrat wird beauftragt einen entsprechenden Aufhebungsvertrag abzuschließen.
 
2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den städtebaulichen Vertrag für das Nahversorgungszentrum Philippswiese in der vorgelegten Form abzuschließen.
 
3. Folgende weitere Regelungen sollen im städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden:
 
§ 12
Ersatz städtischer Aufwendungen
 
Der Investor verpflichtet sich, für die städtischen Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € an die Stadt zu zahlen. Diese Aufwendungen sind innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vertrages an die Stadt zu zahlen. Eine Rückzahlung ist ausgeschlossen.
 
§ 13 
Kosten, Steuern
 
Sämtliche mit der Beurkundung, dem Vollzug und der Abwicklung dieses Vertrages zusammenhängenden Kosten trägt der Investor.
 
Die anderen §§ verschieben sich entsprechend.
 
Die Stadtverordnetenversammlung stellt fest, dass in § 4 des Städtebaulichen Vertrages folgendes geregelt ist.
 
Die folgenden Verfahrensschritte führt die Stadt durch:
 
Übertragung von Flächen, die zur Realisierung des Vorhabens notwendig sind und sich derzeit im Eigentum der Stadt befinden durch gesonderten notariellen Vertrag
 
Durch diese Regelung der Stadt im städtebaulichen Vertrag, verpflichtet sich die Stadt im Vorfeld Flächen durch gesonderten notariellen Vertrag zu übertragen. Aus diesem Grund ist bereits der städtebauliche Vertrag notariell zu beurkunden.
 

Abstimmung:
Ja-Stimmen:
8
 
Nein-Stimmen:
   
 
Enthaltungen:
   
 
Nicht anwesend (gem. § 25 HGO):
   

     


Beratungsfolge

Datum
Zur Kenntnis genommen
Genehmigt
Abgelehnt
Zurück-gestellt
Zurück-gezogen

 
 
 
 
 
 




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