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öffentlich


Neue Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Braunfels


Gremium:
Haupt- und Finanzausschuss
Typ:
beschließend
Status:
öffentlich
Fachbereich:
FB IV - Bürger- und Ordnungsamt
Nummer:
STVV-1621-2146
Sachbearbeiter(in):
Romina Kassener

Sachvortrag:

Das  Hessische  Gesetz  über  den  Brandschutz,  die  Allgemeine  Hilfe  und  den
Katastrophenschutz  (HBKG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374) definiert die Aufgabenträger sowie deren Aufbau und Aufgaben.

Nach § 61 Abs. 2 und 3 HBKG sind die Gemeinden berechtigt, für Leistungen ihrer Feuerwehr nach  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  oder  nach  örtlichen Gebührenordnungen entsprechende Gebühren zu erheben.

Die aktuelle Satzung über die Gebühren  für  den  Einsatz  der  Freiwilligen  Feuerwehr  der  Stadt  Braunfels  in  der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 15.09.2005 steht  nicht  mehr  in  Einklang  mit  der einschlägigen Rechtsprechung.

Die Änderungen des HBKG machen Anpassungen der örtlichen Feuerwehrgebührensatzungen erforderlich. Im Zusammenhang mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) in Kassel hinsichtlich einer wirksamen Abrechnungsgrundlage müssen die Gebühren gem. § 2 i.V.m. § 1 des Hessischen Gesetztes über kommunale Abgaben (KAG) so kalkuliert sein, dass eine Kostenüberschreitung in nicht nur geringfügigem Umfang ausgeschlossen ist. Insofern ist eine Kostenerstattung grundsätzlich beschränkt auf die Deckung der entstandenen Kosten.

Der Gesetzgeber hat in § 61 HBKG  ausdrücklich auf § 10 KAG mit der Maßgabe verwiesen, dass bei Erfüllung der Pflichtaufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 HBKG eine Eigenbeteiligung der Kommune an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt.

Aufgrund der Neufassung des § 61 HBKG sind die Anforderungen an die Gebührenkalkulation erheblich gestiegen. Um auch zukünftig Widersprüche gegen Gebührenbescheide für den Einsatz der städtischen Feuerwehr zu vermeiden, die insbesondere  unter Bezugnahme auf die Gebührenhöhe einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstellen könnten, war entsprechend der gerichtlichen Vorgaben eine betriebswirtschaftliche Kostenermittlung der Gebührensätze in den zugrunde liegenden Gebührenverzeichnissen der Feuerwehrgebührenordnung zwingend geboten.

Daher hat die Verwaltung zusammen mit dem Institut für Kommunale Haushaltswirtschaft  (IKH)  eine neue  Kalkulation  der  einzelnen Gebührensätze  für  Leistungen  der  Feuerwehr unter  Beachtung  des  Hessischen  Kommunalabgabengesetzes  (HKAG)  und  des Hessischen  Gesetzes  über  den  Brandschutz,  die  Allgemeine  Hilfe  und  den Katastrophenschutz  (HBKG) durchgeführt.

Die ursprüngliche Vorlage zur Stadtverordnetenversammlung am 21.02.2019 musste zurückgezogen werden, da die Gebührensätze für die Feuerwehrfahrzeuge neu kalkuliert werden mussten.

Die neue Kalkulation der Gebühren liegt nun vor. Diese aktualisierten Gebührensätze wurden in das Gebührenverzeichnis übernommen.

Es wurden daher anhand der Rechnungsergebnisse des Produktes 12.6.01 "Brandschutz" die Kosten der Feuerwehr entsprechend der Einsätze und vorbeugenden Maßnahmen zugeordnet. Die Ergebnisse der Kostenkalkulation wurden als gebührenpflichtige Leistungen in das Gebührenverzeichnis (Anlage) übernommen.

Des Weiteren wurden auch die Gebühren für Leistungen der Atemschutzwerkstatt neu kalkuliert (Anlage 5).

Die Berechnung nach Reinigungs- und Prüfaufwand stellt dar, dass die neuen Gebührensätze erheblich unter den bisherigen Sätzen sowie unter denen von anderen Kommunen liegen (siehe Anlage zur Vorlage), welche Atemschutzwerkstätten betreiben und diese Dienstleistungen auch Dritten anbieten.

Dieses beruht insbesondere darauf, dass die Leistungen in der Atemschutzwerkstatt der Feuerwehr Braunfels nicht hauptamtlich erbracht werden, wie bei anderen Kommunen und daher auch keine Personalkostenanteile der Gebührenkalkulation zugrunde liegen.

Im Vergleich zu den bisherigen Gebührensätzen würden hier künftig weniger Einnahmen erzielt werden, mit entsprechenden Auswirkungen auf dem städtischen Haushalt.

Kostenerstattungen von Gemeinden im Bereich der Atemschutzwerkstatt in Höhe von:

2014                 10.862 €
2015                 11.545 €
2016                 12.592 €
2017                   8.965 €
2018                 14.113 €

Daher wird seitens der Verwaltung sowie vom Stadtbrandinspektor empfohlen die bisherigen Gebührensätze für  Leistungen der Atemschutzwerkstatt in die neue Gebührensatzung zu übernehmen, welche auf damalige Empfehlung des Hess. Städte- und Gemeindebundes aufgenommen wurden.

Der  beigefügte  Entwurf  der  Feuerwehrgebührensatzung sowie das Gebührenverzeichnis  entsprechen dem neuen Mustern des  Hessischen  Städte  und  Gemeindebundes (Stand: 12.06.2019)  und  wurden entsprechend auf die Belange der Stadt Braunfels hin redaktionell angepasst, wobei die Gebührentatbestände aus der Mustersatzung herausgenommen wurden, welche für die Stadt Braunfels nicht zutreffen.

Die Gebührenkalkulation des Institutes für Kommunale Haushaltswirtschaft  (IKH) ist als Anlage beigefügt.

Des Weiteren liegt der Vorlage eine Übersicht bei, welche die Veränderungen der Personal und Fahrzeuggebühren darstellen. Alle sonstigen Angleichungen sind aus dem Gutachten zu entnehmen.

Insgesamt wird durch die neue Gebührensatzung in möglichst großem Umfang Rechtssicherheit geschaffen. Eine wesentliche Veränderung der Einnahmesituation wird nicht erwartet.

Die Satzung soll zum 01.01.2020 in Kraft treten.

 

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss leitet die Vorlage mit folgendem Beschlussvorschlag an die Stadtverordnetenversammlung weiter:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als  Anlage beigefügte Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Braunfels.

Der Magistrat wird beauftragt, nach Beschlussfassung die Satzung ortsüblich bekannt zu machen (§ 7 der Hauptsatzung).

Abstimmung:
Ja-Stimmen:
8
 
Nein-Stimmen:
-
 
Enthaltungen:
-
 
Nicht anwesend (gem. § 25 HGO):
-

     


Beratungsfolge

Datum
Zur Kenntnis genommen
Genehmigt
Abgelehnt
Zurück-gestellt
Zurück-gezogen

 
 
 
 
 
 




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