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öffentlich


Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirks Solms-Braunfels


Gremium:
Haupt- und Finanzausschuss
Typ:
beschließend
Status:
öffentlich
Fachbereich:
FB IV - Bürger- und Ordnungsamt
Nummer:
STVV-1621-2143
Sachbearbeiter(in):
Romina Kassener

Sachvortrag:

Die Stadtverordnetenversammlungen Solms und Braunfels haben  beschlossen, dass in Zukunft sämtliche Aufgaben der beiden Kommunen gemeinsam wahrgenommen werden sollen. Die Zusammenlegung der  beiden Verwaltungen erfolgt sukzessive, durch Übertragung sämtlicher Aufgabenbereiche, an den Gemeindeverwaltungsverband "Städteservice Solms-Braunfels". Für die Ordnungsverwaltung gilt die Besonderheit, dass Aufgaben der Gefahrenabwehr grundsätzlich nicht einem Gemeindeverwaltungsverband übertragen werden können. Aufgaben der Ordnungsverwaltung werden entweder durch den Magistrat als allgemeine Verwaltungsbehörde oder durch den Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde wahrgenommen. Die Interkommunale Zusammenarbeit ist hier durch die Bildung eines örtlichen Verwaltungsbehördenbezirks gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 des Hess. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und durch die Bildung eines örtlichen Ordnungsbehördenbezirks gem. § 85 Abs. 2 Satz 1 HSOG möglich. Der örtliche Verwaltungsbehördenbezirk nimmt im Rahmen der Gefahrenabwehr  die Aufgaben des Magistrates (z.B. Gaststättenrecht, Gewerberecht) und der örtliche Ordnungsbehördenbezirk die Aufgaben des Bürgermeisters als örtliche Ordnungsbehörde (z.B. Straßenverkehrsangelegenheiten, Hundeverordnung) wahr. Die Zuständigkeiten sind klar gesetzlich geregelt. Handelt die unzuständige Behörde, ist die Maßnahme nichtig.

Daneben gibt es jedoch selbst in der Ordnungsverwaltung Aufgaben, die weder von einem örtlichen Verwaltungsbehördenbezirk noch von einem örtlichen Ordnungsbehördenbezirk gemeinsam wahrgenommen werden dürfen und jeweils bei der Kommune verbleiben, weil es die gesetzlichen Vorschriften ausschließen. Im Besonderen handelt es sich hierbei um das Pass- und Ausweisrecht, Brandschutzrecht, Friedhofsrecht (siehe Anlage, Mail RP-Gießen vom 10.10.2019).  

Eine schriftliche Anfrage der Verwaltung, vom 17.05.2019, an das Hessische Innenministerium, ob die Bereiche Brandschutzrecht und Friedhofsrecht einem Verwaltungsbehördenbezirk übertragen werden dürfen, blieb bisher unbeantwortet. Das Regierungspräsidium Gießen, als Genehmigungsbehörde, hat sich hierzu eindeutig positioniert.  Hiernach muss der Bereich Brandschutzrecht weiterhin von jeder Kommune autark wahrgenommen werden.  Das gleiche gilt zurzeit auch noch für das Friedhofsrecht. Hier zeichnet sich eventuell eine Lösung ab, dass diese Aufgaben einem Gemeindeverwaltungsverband übertragen werden  dürfen. Rechtlich gesichert ist dies noch nicht.  Insgesamt kann man feststellen, dass die Rechtslage im Bereich der Ordnungsverwaltung, was die interkommunale Zusammenarbeit  anbelangt, komplex und für den Außenstehenden kaum nachvollziehbar ist. Um die interkommunale Zusammenarbeit hier zu vereinfachen, bedarf es einer dringenden Anpassung bzw. Evaluierung der Rechtslage.

Die der Vorlage zur Grunde liegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung, zur Bildung eines gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirks, beinhaltet die Aufgabenbereiche, die zu Zeit rechtlich gesichert zusammengefasst werden können und in die Zuständigkeit des Magistrates fallen. Die Aufgabenbereiche Pass- und Ausweisrecht verbleiben bei der Kommune Solms bzw. Braunfels und werden dort weiterhin, in eigener Zuständigkeit, vom Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde wahrgenommen.
Meldeangelegenheiten können vom Verwaltungsbehördenbezirk gemeinsam wahrgenommen werden (siehe Mail HMDIS vom 09.04.2019). Organisatorisch macht dies jedoch keinen Sinn, da Pass- und Ausweisangelegenheiten getrennt in   Solms bzw. in Braunfels verbleiben. Um am Standort Solms eine funktionsfähige und bürgerfreundliche Organisationseinheit vorzuhalten, sollte neben dem unabdingbaren Pass- und Ausweisrecht auch das Melderecht bei der jeweiligen Kommune verbleiben.  Hinzu kommt noch temporär der Bereich der Wahlen, für dessen Durchführung jede Kommune nach wie vor selbst zuständig und verantwortlich ist.  

Der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde im Vorfeld, mit dem Regierungspräsidium Gießen (Genehmigungsbehörde), abgestimmt.   

Um den Zeitplan (01.01.2020) einzuhalten, empfiehlt der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung, der vorliegenden Vereinbarung zu zustimmen.  

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss leitet die Vorlage mit folgendem Beschlussvorschlag an die Stadtverordnetenversammlung weiter:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die öffentlich-rechtliche Verwaltungsvereinbarung mit der Stadt Solms,  zur Bildung eines örtlichen Verwaltungsbehördenbezirks Solms-Braunfels, in der vorliegenden Form.
 

Abstimmung:
Ja-Stimmen:
8
 
Nein-Stimmen:
-
 
Enthaltungen:
-
 
Nicht anwesend (gem. § 25 HGO):
-

     


Beratungsfolge

Datum
Zur Kenntnis genommen
Genehmigt
Abgelehnt
Zurück-gestellt
Zurück-gezogen

 
 
 
 
 
 




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