Gremium: | Stadtverordnetenversammlung | Typ: | |
Status: | | Fachbereich: | |
Nummer: | | Sachbearbeiter(in): | |
In den §§ 112 ff. HGO sind die Neuregelungen zur Erstellung eines Gesamtabschlusses geregelt.
Zunächst war geplant, dass auch kleinere und mittlere Kommunen zur Aufstellung eines doppischen Gesamtabschlusses verpflichtet werden.
Im § 112b Abs. 1 wurde aber nun geregelt, dass Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern von dieser Pflicht entbunden werden.
Der Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist gem. § 112b Abs. 3 HGO von der Gemeindevertretung zu beschließen, d.h. die Befreiung muss "aktiv" in Anspruch genommen werden.
Der Beschluss muss einmalig gefasst werden und gilt bis auf weiteres, muss also nicht regelmäßig wiederholt und erneuert werden.
Beratung:
Herr Ausschussvorsitzender Schmidt berichtet von den Beratungsergebnissen aus dem Haupt und Finanzausschuss.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gem. § 112b Abs. 3, die nach § 112b Abs. 1 HGO vorgesehene Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses in Anspruch zu nehmen.
| Ja-Stimmen: | 28 |
| Nein-Stimmen: | - |
| Enthaltungen: | - |
| Nicht anwesend (gem. § 25 HGO): | - |
Beratungsfolge | Datum | Zur Kenntnis genommen | Genehmigt | Abgelehnt | Zurück-gestellt | Zurück-gezogen |
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