zu TOP 14 B zu TOP 15 A TOP 15
öffentlich


Neuerlass der Hundesteuersatzung der Stadt Braunfels


Gremium:
Stadtverordnetenversammlung
Typ:
Überschrift
Status:
öffentlich
Fachbereich:
FB II - Finanzen
Nummer:
STVV-1621-2530
Sachbearbeiter(in):
Christian Eckhardt

Sachvortrag:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat im Jahr 2011 die Hundesteuersatzung der Stadt Braunfels beschlossen. Diese wurde im Dezember 2013 in Bezug auf die Steuerhöhe verändert.

Seitdem hat keine Anpassung des Satzungsrechts an die Mustersatzung des HSGB, mithin an die aktuelle Rechtslage, stattgefunden.

Die Hundesteuersatzung soll nunmehr neu erlassen werden, da sich an zahlreichen Stellen Veränderungen ergeben haben.

Im Einzelnen können die Veränderungen aus der anliegenden Synopse entnommen werden.

Die bedeutendsten Veränderungen sollen an dieser Stelle kurz erläutert werden:

1)     Die Steuerbefreiung bezüglich Hunden aus Tierheimen in § 6 ist im Satzungsentwurf nicht mehr enthalten. Hierzu empfiehlt der HSGB aus Gleichbehandlungsgründen eine solche Regelung nicht mehr zu treffen. Im Rahmen der politischen Diskussion kann hiervon jedoch abgewichen werden. Es wäre sodann § 6 Abs. 3 der Hundesteuersatzung ALT aufzunehmen.
 
2)     Die in § 7 Hundesteuersatzung ALT geregelte Steuerermäßigung ist vollständig entfallen. Steuerermäßigungen sind in dem neuen Satzungsmuster nicht mehr enthalten, da diese nach Auffassung des HSGB die Voraussetzungen meist nicht erfüllen. Alle Ausnahmetatbestände bedürfen auf Grund des steuerlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes einer besonderen Rechtfertigung und bergen die Gefahr von Ausweitungen. Der HSGB empfiehlt deshalb, möglichst keine Ermäßigungstatbestände, weder Steuerbefreiungen noch Steuerermäßigungen, aufzunehmen. Es ist im Rahmen der politischen Diskussion festzulegen, wie hiermit umgegangen werden soll. Falls die Steuerermäßigungen wieder aufgenommen werden sollen, so wäre hier der § 7 Hundesteuersatzung ALT anzuwenden.
 
3)     § 12 (Hundebestandsaufnahme) soll neu hinzugefügt werden. Eine entsprechende Regelung hat es bisher nicht gegeben. Dies wird im Hinblick auf das Vorhaben des Magistrats eine Hundebestandsaufnahme durchzuführen relevant, da hierdurch der rechtliche Rahmen geschaffen wird.

Der Steuersatz selbst wird durch die neue Satzung nicht angepasst. Es wird der politischen Diskussion überlassen, ob hier Veränderungen erwünscht sind. Sollten Veränderungen erwünscht sein, so wird nachrichtlich folgende Einschätzung des HSGB weitergegeben:

1)     Die Rechtsprechung hat Regelsteuersätze (also für den ersten Hund) von 120 € (FG Berlin, Urt. v. 14.09.2000; Az. 1 K 1507/98 - juris, Rn. 6 für das Steuerjahr 1997) bzw.- 186 € für Erst- und 216 € für den Zweithund (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.05.2013, Az. 6 C 11221/12 - juris, Rn. 38 für das Steuerjahr 2012) gebilligt, mithin wären dürften hier inzwischen rund 150 € für den ersten Hund rechtlich ohne weiteres zulässig und werden in anderen Bundesländern auch verbreitet akzeptiert. Auf dieser Grundlage könnten dann entsprechend erhöhte Steuersätze für die Haltung zweier oder mehrerer Hunde geregelt werden, die sich dadurch rechtfertigen, dass Lenkungszweck der Erhebung der Hundesteuer die Vermeidung von Hundeplagen ist (BVerwG, NJW 1978, S. 1870).
 
2)     Ein Steuersatz für gefährliche Hunde von 900 € pro Jahr ist auf jeden Fall zulässig (HessVGH, Urt. v. 6. 12. 2006 = HSGZ 2007, S. 125 ff für das Steuerjahr 1999). Es dürften wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Preisentwicklung auch deutlich über 900 € liegende Steuersätze für zulässig erachtet werden, z. B. 1000 € (BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 über 1000,- €; OVG SH, Urt.v. 22.6.2016  - 4 LB 34/15 über 1.200,- €). Inzwischen ist durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass ein Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 2.000 € pro Jahr deutlich über den aktuellen Haltungskosten liegt und damit erdrosselnd wirkt unzulässig ist (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014, Az. 9 C 8/13 - juris, Rn. 25).

Der Fachbereich Finanzen empfiehlt die Hundesteuersatzung neu zu erlassen. Sollte im Rahmen der Beratung- und Beschlussfassung festgestellt werden, dass die o. g. fakultativen Regelungen in die Satzung wieder aufgenommen werden sollen, so wird gebeten den Satzungsentwurf im Geschäftsgang zu belassen und der Verwaltung zu ermöglichen ein neues Satzungsmuster auszuarbeiten, da mit diesen Veränderungen auch Änderungen an den zum Teil dynamischen Verweisungen in der Satzung einhergehen.




Beratung:
Herr Ausschussvorsitzender Schmidt berichtet von den Beratungsergebnissen aus dem Haupt- und Finanzausschuss.

An der Aussprache beteiligen sich Herr Fraktionsvorsitzender Knöpp, Herr Fraktionsvorsitzender Mathes und Herr Fraktionsvorsitzender Schmidt.

 

Beschluss:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage befindliche "Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Braunfels".

Der Magistrat der Stadt Braunfels wird beauftragt die Satzung auszufertigen und durch Veröffentlichung zur Rechtskraft zu bringen.

 

Beratungsfolge

Datum
Zur Kenntnis genommen
Genehmigt
Abgelehnt
Zurück-gestellt
Zurück-gezogen

 
 
 
 
 
 




nach oben
Stadt Braunfels
Hüttenweg 3, 35619 Braunfels
Tel.: +49 (0)6442 303-0
E-Mail: info@braunfels.de
Stadt Braunfels
Hüttenweg 3 · 35619 Braunfels · Tel.: +49 (0)6442 303-0 · info@braunfels.de
  OK  
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung